Waffensachkundeausbildung & Prüfung

Waffensachkunde gem. § 7. Waffengesetz (WaffG)

 

Wer eine Schußwaffe erwerben oder besitzen möchte, benötigt neben weiteren Voraussetzungen (Bedürfnis etc.) in der Regel einen Nachweis zur Sachkunde. So ist das über  § 4 Waffengesetz geregelt.


Gemäß §7 WaffG hat den Nachweis der Sachkunde erbracht, wer eine Prüfung vor einer dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde in einer anderen Art nachweisen kann (Berufsausbildung / bestimmte Tätigkeiten).


Da der sichere Umgang mit Schußwaffen und Munition hohe Anforderungen an den Schützen bzw. Berufswaffenträger stellt, haben Alfred Kleinschwärzer und sein Team des BfSD e.V. in enger Zusammenarbeit mit dem Ordnungsamt Rosenheim einen Waffensachkundelehrgang konzipiert, der neben den in §1 Allgemeine Waffenverordnung (AWaffV) definierten Inhalten der Prüfung, die erforderliche Praxis an den unterschiedlichen Waffensystemen vermittelt. 

 

 

Warum sollten Sie Ihre Ausbildung bei uns absolvieren?

 

Unser Ausbildungsleiter blickt auf 43 Dienstjahre bei der Bundespolizei zurück und war leitender Ausbilder für taktisches Polizeitraining. Er war verantwortlich für das Schießtraining, die rechtliche Vermittlung und die praktische Umsetzung beim Regelschießen wie auch dem taktischen Schießen. 

 

Seine  Skills brachten ihn in mehrere Führungspositionen für ausländische Mandatsträger. Zudem haben wir aus verschiedenen Bereichen hochqualifizierte Ausbilder im Team, die hauptberuflich als Berufswaffenträger und auch als Jäger und Sportschützen tätig sind.

 

 

Inhalt der Unterrichtung

 

Die Inhalte unseres Lehrgangs richten sich nach den Erfordernissen, die die Allgemeine Verordnung des Waffengesetzes (AWaffV) in § 1 regelt. Hier wird definiert, dass die nachzuweisende Sachkunde ausreichende Kenntnisse

  • über zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts
  • über zu beachtenden Rechtsvorschriften des Beschussrechts
  • über die Notwehr und den Notstand
  • über die waffentechnische Funktionsweise von Schusswaffen (Lang- und Kurzwaffen) und Munition
  • über die Außen- und Innenballistik
  • über die Reichweite und Wirkungsweise von Geschossen
  • über die sichere Handhabung von Waffen und Munition 

sowie ausreichende Fertigkeiten

  • im Schießen mit Schusswaffen

 

beinhalten muss.

 

 

Dauer der Unterrichtung

7.5.1 WaffVwV (5. März 2012) Da die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung gewährleisten muss, sind als Mindestdauer (ohne Prüfung) grundsätzlich 16 Vollstunden bzw. 22 Unterrichtseinheiten (zu je 45 Minuten) vorauszusetzen. Eine Unterschreitung kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, z. B. wenn eine Fertigkeit im Schießen nicht nachgewiesen werden muss.

 

Demgegenüber ist im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an Erlaubnisinhaber im Bewachungsgewerbe eine Lehrgangsdauer von 24 Vollzeitstunden (dies entspricht 32 Unterrichtseinheiten) Voraussetzung. In der zusätzlichen Unterrichtszeit sind über die Grundqualifikation hinaus vertiefte Rechtskenntnisse (insbesondere zu Notwehr, Notstand) sowie besondere Fertigkeiten im Schießen (insbesondere mit Kurzwaffen) zu vermitteln.

 

Der Lehrgang mit abschließender Prüfung ist unabhängig von der nach § 34a der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit der Bewachungsverordnung (BewachV) vorgesehenen Unterrichtung und Prüfung zu absolvieren.

 

 

 

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